AGB & AEG
Allgemine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sander Gourmet GmbH (folgend: Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 nicht, wenn der Käufer bei Abschluss des Vertrages mit dem Verkäufer als Verbraucher i.S. des § 13 BGB handelt.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Leistungen nach Angaben des Käufers
Sofern Leistungen nach Angaben oder Vorgaben des Käufers erbracht werden (insbesondere eine Produktion nach Mustern oder Rezepturen des Käufers) gilt folgendes:
a) Die Beschaffenheit der vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abgenommenen Musterserie gilt als vereinbarte Beschaffenheit.
b) Der Käufer sichert zu, dass die Ausführung des Auftrags durch den Verkäufer keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags des Käufers resultieren. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
§ 4 Preise, Lieferkosten und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Pfandkosten (insbesondere für E2-Transportkisten und Paletten) sowie bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Die Kosten für die im Einzelfall vereinbarte Lieferung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort (§ 6 Abs. 1 dieser AGB) betragen vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung
(a) bei Lieferungen an eine in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, den Niederlanden oder Luxemburg liegenden Adressen: der Verkäufer ist zur Berechnung einer Versandkostenpauschale in Höhe von EUR 20,00 pro Lieferung berechtigt; abweichend hiervon erfolgen Lieferungen mit einem Gewicht von 50 oder mehr kg mit einer Versandkostenpauschale in Höhe von EUR 10,00.
(b) bei Lieferung an eine außerhalb der in lit. (a) genannten Staaten: Die Lieferkosten ergeben sich aus der gesondert zu treffenden Vereinbarung.
(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug fällig, sofern nicht etwas anderes in Textform (§ 126b BGB) vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(7) Soweit bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren durch uns zum Gegenstand hat, ein bestimmter Preis bei Vertragsabschluss bereits vereinbart wird, bleiben Preiserhöhungen wegen nachträglicher Veränderungen der Marktpreise oder Kosten, z.B. durch höhere Gewalt, Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben, Einkaufs- oder Untersuchungskosten, Frachten, Umschlags- oder Lagerkosten oder Wechselkursänderungen, vorbehalten. Eine Preiserhöhung kommt nur in Betracht, wenn sich unter Berücksichtigung aller dieser Kostenfaktoren insgesamt eine Kostenerhöhung ergibt.
(8) Abs. (7) gilt entsprechend bei einem Vertragsverhältnis, das Ware zum Gegenstand hat, die erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss oder später geliefert werden soll.
(9) Tritt nach vorstehenden Regeln (Abs. 1 und 2) eine Erhöhung des vereinbarten Preises um mehr als 20 % ein, ist unser Vertragspartner zum Rücktritt bzw. im Falle des Abs. (1) sowie bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen zur Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung berechtigt.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Versandweg und -mittel sind, wenn nicht in Textform (§ 126b BGB) anderes vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.
(4) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(5) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(6) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(7) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 7 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen zwei Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform (§ 126b BGB) zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen zwei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei und unter Einhaltung der auf dem Warenetikett angegebenen Lagerbedingungen (insbesondere der Lagertemperatur) an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert (wozu auch eine nicht unerhebliche Abweichung von der auf dem Warenetikett angegebenen Lagertemperatur zählt) oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Soweit ein Mindesthaltbarkeitsdatum für die Ware vereinbart ist oder auf dem Warenetikett aufgedruckt ist, gewährleistet der Verkäufer die Haltbarkeit der Ware bis zu dem angegebenen Datum unter der Voraussetzung, dass der Käufer die auf dem Warenetikett angegebenen Lagerbedingungen, insbesondere die Mindestlagertemperatur, im Zeitraum zwischen Übergabe an den Käufer und Ablauf der Mindesthaltbarkeit unterbrechungsfrei eingehalten hat. Die Beweislast hierfür trägt der Käufer.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 2,5 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer beratend tätig wird und diese Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Beratung gehört insbesondere dann nicht zu dem geschuldete, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, wenn sie unentgeltlich erfolgt.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, Weiterverkauf
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer nach Maßgabe der auf dem Etikett der Ware angegebenen Lagerbedingungen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50?% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(7) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(8) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der vom Verkäufer erworbenen Ware an Dritte, die nicht Endverbraucher der Ware sind, nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt. Vorstehender Satz gilt nicht, wenn die vom Käufer erworbene Ware und/oder deren Verpackung vertragsgemäß unter Verwendung einer Marke oder einer Verkaufsbezeichnung oder der Firma des Käufers gestaltet wird.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei ist verantwortlich für eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtung, falls dieser Verstoß durch ein Ergebnis höherer Gewalt verursacht wurde.
(2) Höhere Gewalt mein ein unvorhersehbares Ereignis außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei. Höhere Gewalt umfasst dabei unter anderem Feuer, Überschwemmung, Missernten, Erdbeben, Explosionen, Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Pandemien, Krieg sowie die daraus resultierenden Folgen, Verkehrsbehinderungen, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, nicht verschuldeten ausreichenden Zugang zu Transportmitteln, Frachtembargos und Eingriffe durch den Staat oder andere Behörden. Im Falle, dass der Unterlieferant des Verkäufers von derartigen Ereignissen betroffen ist, und dies die Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Lieferanten beeinträchtigt, wird dies ebenfalls als ein Ereignis höherer Gewalt angesehen.
(3) Falls ein Ereignis höherer Gewalt auftritt, benachrichtigt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber (möglichst in schriftlicher Form).
(4) Sollte ein Ereignis der Höheren Gewalt zu Kostensteigerungen des Verkäufers führen, so ist dieser dazu berechtigt, eine Preisanpassung gemäß § 4 dieser AGB´s gegen den Kunden geltend zu machen.
(5) Das Ereignis höhere Gewalt berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung von Aufträgen, die bereits vereben wurden. Falls das Ereignis höhere Gewalt mehr als 60 Tage andauert, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Keine Partei ist berechtigt, Schadensersatz oder andere Kosten jeglicher Art aufgrund dieser Kündigung zu verlangen.
§ 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers Wiebelsheim oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Wiebelsheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: gültig ab 01.04.2022
Hinweis zu den AGB:
Pflichthinweis nach § 36 VSBG:
Die Sander Holding GmbH & Co. KG nimmt die Anliegen ihrer Kunden sehr ernst und bearbeitet diese sorgfältig im eigenen Haus. An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG nimmt die Sander Holding GmbH & Co. KG daher nicht teil. Sie ist hierzu im Übrigen auch nicht verpflichtet.
Allgemine Einkaufsbedingungen
§ 1 Anwendbarkeit
(1) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge der Sander Holding GmbH & Co. KG, der Sander Catering GmbH sowie der Sander Gourmet GmbH (nachfolgend Sander), soweit sie den Bezug von Lebensmitteln im Sinne von Artikel 2 VO (EG) Nr. 178/2002 sowie dazugehöriger Nebenleistungen, also insbesondere der Verpackung, darstellen.
(2) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, soweit sie in einem Vertrag wirksam einbezogen wurden, auch für künftige Verträge. Änderungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für künftige Verträge, soweit sie entweder erneut wirksam einbezogen wurden oder der Lieferant schriftlich auf Änderungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen hingewiesen wurde.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Die Annahme von Lieferungen sowie die Bezahlung von Lieferungen beinhaltet keine Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
§ 2 Vertragsabschluss, Form
Verträge mit den Lieferanten bedürfen der Schriftform.
§ 3 Lieferbedingungen
(1) Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der Incoterms® 2020 DDP (…benannter Bestimmungsort).
(2) Der Lieferant hat ein Ursprungszertifikat über die Herkunft der Ware oder eine Warenverkehrsbescheinigung vorzulegen und eine lückenlose Rückverfolgbarkeit auf Nachfrage zu gewährleistet soweit die Ware unter ein Präferenzabkommen fällt und autonome Präferenzmaßnahmen erfolgen. Der Lieferant hat die für die Einfuhr von Waren erforderlichen Meldungen und etwaige weitere Formalitäten unaufgefordert vorzunehmen.
§ 4 Preise, Vertragslaufzeit, Verpackung
(1) Soweit Preise nicht für einzelne Lieferungen oder Zeiträume fest vereinbart sind, kann jede Partei eine Änderung der Preise mit einer Frist von zehn Wochen ankündigen. Die Preisänderung wird wirksam, soweit nicht die andere Partei dieser Ankündigung bis spätestens zum Ablauf dieser Frist widerspricht. Im Falle des Widerspruchs endet der Vertrag. Zeitverträge verlängern sich jeweils um ein Jahr, soweit diese nicht von einer Partei wenigstens drei Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit oder der Verlängerungsperiode schriftlich oder in Textform gekündigt werden.
(2) Als Verpackung dürfen nur umweltfreundliche, für Lebensmittel geeignete Verpackungsmaterialien verwendet werden. Der Lieferant ist zur Abfallvermeidung auf einen zweckmäßigen Einsatz an Sander verpflichtet. Die Artikel sind entsprechend mit einer von Sander vorgegebenen EAN/Barcode/QR-Code zu kennzeichnen.
(3) Im Lieferschein sind folgende Angaben aufzuführen:
(a) Bestellnummer
(b) Artikelnummer und Chargennummer
(c) Name des Lieferanten
(d) Anzahl der Packstücke
(e) Anzahl der Teile je Packstück
(f) Netto und Bruttogewicht der Gesamtsendung
(g) Nummer des Lieferscheins
(4) Sofern zu liefernde Waren nach besonderen nationalen oder internationalen Versandvorschriften gekennzeichnet oder verpackt werden müssen, hat der Lieferant dies auch ohne ausdrückliche Aufforderung vorzunehmen.
(5)In allen Versandunterlagen sind von dem Lieferanten mitgeteilte Bestellnummern, die bezeichneten Empfänger sowie die korrekte Empfangsstelle der Ware anzugeben
§ 5 Teillieferungen, Mengenabweichungen
(1) Teillieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung zulässig. Teillieferungen ohne diese Einwilligung begründen keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten des Transports. Die Fälligkeit der Forderung tritt bei nicht abgestimmten Teillieferungen erst mit vollständiger Lieferung ein.
(2) Offen ausgewiesene Mehr- oder Minderlieferungen berechtigen uns dazu, die Lieferung insgesamt zurückzuweisen. Soweit wir Mehr- oder Minderlieferungen akzeptieren, wird ist dies zuvor von Sander in Textform zu bestätigen.
(3) Bei Ersatzlieferungen ist die Forderung des Lieferanten höchstens auf den ursprünglich vereinbarten Einheitspreis maßgeblich.
§ 6 Fristen, Termine
(1) Maßgeblich für die Wahrung vereinbarter Fristen und Termine durch den Lieferanten ist der Eintritt des Leistungserfolges.
(2) Absehbare Verzögerungen hat uns der Lieferant unverzüglich und unter Benennung der Gründe mitzuteilen
§ 7 Rügedurchführung
(1) Die Untersuchung eingehender Ware hat innerhalb von sieben Arbeitstagen (ohne Samstage) zu erfolgen, wobei die Frist mit Auslieferung der Ware beginnt.
(2) Hierbei erkannte Mängel sind innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Samstage) und sonstige Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Samstage) nach späterer Entdeckung zu rügen.
(3) Bei Mengenabweichungen sind die von uns in der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.
(4) Rechtzeitig gerügte Minderlieferungen führen zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Rechtzeitig gerügte Mehrlieferungen lassen den in Rechnung gestellten Preis unberührt.
(5) Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit gelieferter Ware innerhalb von 24 Stunden bis zum Ursprung sicher, damit in begründeten Fällen, insbesondere bei von der Ware ausgehenden Gefahren für Leib und Leben notwendige Maßnahmen getroffen werden können. Der Lieferant wird bei der Auswahl seiner Vorlieferanten ebenfalls sicherstellen, dass eine Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleistet ist.
(6) Der Lieferant hat uns bei Angebotsabgabe mitzuteilen, wenn er Ware anbietet, die er in einem anderen Land als dem seines Geschäftssitzes produziert oder die er aus einem anderen Land bezieht. Der Bezug der Ware aus einem vom Ursprungsland abweichenden Land muss von Sander vorab freigegeben werden.
§ 8 Weitere Pflichten des Lieferanten
(1) Der Lieferant hat die Waren entsprechend vorgegebener Muster und Spezifikationen herzustellen und/oder zu liefern.
(2) Der Lieferant wird die maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhalten und auf Anforderung Nachweis hierüber führen.
(3) Der Lieferant wird die Herstellung überwachen und namentlich für eine ständige Kontrolle durch Lebensmittelchemiker Sorge tragen. Er wird hierüber auf Anforderung Nachweis erbringen.
(4) Wir sind berechtigt, den Betrieb des Lieferanten während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener vorheriger Anmeldung jederzeit zu besichtigen und zu überprüfen.
(5) Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hat der Lieferant sicherzustellen, dass die verwendeten Stoffe registriert und zugelassen sind.
§ 9 Gewährleistung, Verjährung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
(2) Bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Verjährungsfrist stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Nacherfüllung gilt abweichend hiervon schon dann als fehlgeschlagen, wenn ein Nacherfüllungsversuch scheitert.
(3) In dringenden Fällen, falls der Lieferant nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, haben wir das Recht, die Nacherfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Wir werden den Lieferanten von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren. Die entsprechenden Mehrkosten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
§ 10 Rechnungen, Zahlung
(1) Rechnungen übermittelt uns der Lieferant in zweifacher Ausfertigung nach unserer Wahl in Papierform oder elektronisch in der von uns vorgegebenen Spezifikation. Rechnungen haben neben den gesetzlichen Pflichtangaben zumindest das Bestelldatum und die Bestellnummer auszuweisen.
(2) Wir zahlen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist läuft ab Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Auslieferung der Waren einschließlich dazugehöriger Papiere. Für die Wahrung der Zahlungsfrist reicht es aus, wenn der Zahlungsauftrag unsere Bank am letzten Tag der Frist erreicht.
(3) Gegenüber unseren Ansprüchen ist eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Lieferanten nur zulässig, soweit diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.
§ 11 Eigentumsvorbehalte, Rechte Dritter, Produkthaftung, Haftung
(1) Eigentumsvorbehalten des Lieferanten widersprechen wir, soweit sie über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.
(2) Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Gegenstände nicht mit Schutzrechten Dritter belastet sind, die die vertragsgemäße Nutzung durch uns beschränken oder verhindern. Der Lieferant stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung von Rechten Dritter ergeben.
(3) Der Lieferant stellt uns darüber hinaus von allen Ansprüchen aus Produkthaftung frei, soweit diese auf aus seinem Verantwortungsbereich herrührende Produktfehler zurückzuführen sind.
(4) Der Lieferant erstattet uns alle Schäden, die uns in Zusammenhang mit Produkthaftungsfällen entstehen, insbesondere durch erforderliche Rückrufaktionen.
(5) Der Lieferant unterhält zur Abdeckung der vorbenannten Risiken entsprechende Versicherungen, die er während der Zusammenarbeit mit uns aufrechterhält. Er wird auf Anforderung jederzeit Nachweis hierüber führen. Die Höhe der Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung des Lieferanten hat mindestens 10 Millionen Euro zu betragen. Der Lieferant hat auf Nachfrage von Sander den Nachweis des Versicherungsschutzes vorzulegen.
(6) Die Haftung von Sander beschränkt sich auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Sander oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Sander auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den Schaden, mit der vorhersehbarer Weise zu rechnen war. Sander haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Zahlungsfrist unter Beachtung der Rügedurchführung nach Nr. 7 und unter Beachtung der Gebrauchstauglichkeit bzw. vorhergesehenen Verwendung. Die Haftung von Sander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt. Soweit Sander gemäß Nr. 11.6 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Sander bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und ‑beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Sander.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant wird die ihm von Sander zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich behandeln und insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese Informationen nicht bereits allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung in der Folgezeit allgemein bekannt werden. Sämtliche dem Lieferant zur Verfügung gestellten Unterlagen, Datenträger etc. sind auf Verlangen von Sander jederzeit zurückzugeben. Gegenüber diesem Anspruch ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes des Lieferanten nur zulässig, soweit dieses unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Lieferant ist von Sander verpflichtet, eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung mit Sander abzuschließen.
(2) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, die Zusammenarbeit mit Sander werblich zu nutzen.
§ 13 Untervergabe, Abtretung
(1) Der Lieferant darf übernommene Verpflichtungen nur nachvorheriger schriftliche Einwilligung von Sander ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(2) Die Abtretung von Forderungen gegen Sander ist ausgeschlossen (§ 354 a HGB).
§ 14 Verhaltensregeln unserer Kunden
Soweit wir uns gegenüber unseren Kunden zur Einhaltung von Verhaltensregeln verpflichtet haben und diese dem Lieferanten zugänglich machen, wird auch er diese Verhaltensregeln selbst einhalten. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, den Verhaltenskodex (Code of Conduct) der Unternehmensgruppe Sander zu respektieren.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweils vereinbarte Bestimmungsort.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und Sander unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des CISG.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz von Sander. Sander ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: gültig ab 01.11.2019